sichere-aiKI im eigenen Haus
Ratgeber

ChatGPT in der Arztpraxis: Was ist erlaubt und was nicht?

Öffentliche KI-Chatdienste wie ChatGPT dürfen in der Arztpraxis für allgemeine Texte ohne Patientenbezug genutzt werden. Sobald Namen, Befunde oder andere Angaben zu Patienten eingegeben werden, berührt das die ärztliche Schweigepflicht und den Schutz von Gesundheitsdaten. Wer KI auch mit Patientendaten nutzen will, braucht ein System, bei dem die Daten unter Kontrolle der Praxis bleiben.

Kurz gesagtChatGPT ist in der Arztpraxis für allgemeine Texte ohne Patientenbezug nutzbar, Patientendaten gehören aber wegen § 203 StGB und Art. 9 DSGVO nicht in einen öffentlichen KI-Dienst.

Warum die Frage so wichtig ist

Viele Praxisteams haben öffentliche KI-Chatdienste längst ausprobiert: für eine freundliche Absage, einen Aushang im Wartezimmer oder eine verständliche Erklärung für Patienten. Das ist nachvollziehbar, denn die Verwaltung frisst Zeit. Nach dem Bürokratieindex der KBV gingen schon 2019 rund 60 Arbeitstage je Praxis und Jahr allein für Pflichten der Selbstverwaltung verloren.

Gleichzeitig arbeiten Arztpraxen mit den sensibelsten Daten überhaupt. Eine Bitkom-Befragung unter Ärztinnen und Ärzten aus dem Jahr 2025 zeigt die Spannung: 78 Prozent sehen in KI eine große Chance, 72 Prozent empfinden die Datenschutzvorgaben aber als hemmend. Die Befragung ist nicht repräsentativ, sie beschreibt die Stimmung aber gut.

Was die Schweigepflicht verlangt

Nach § 203 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt oder Zahnarzt anvertraut wurde. Erlaubt ist die Weitergabe an berufsmäßig tätige Gehilfen, also an das eigene Praxisteam, und an externe Mitwirkende, soweit das für deren Tätigkeit erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 StGB). Dann muss die Praxis aber dafür sorgen, dass diese Mitwirkenden zur Geheimhaltung verpflichtet wurden (§ 203 Abs. 4 StGB).

Bei einem öffentlichen KI-Dienst fehlt diese Verpflichtung in aller Regel. Wer dort einen Arztbrief mit Namen und Diagnose zum Umformulieren einfügt, gibt die Angaben an ein fremdes Unternehmen weiter, das nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Ob der Anbieter die Daten tatsächlich liest, spielt nach verbreiteter Auffassung keine Rolle. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat das für Anwälte so formuliert: Es genügt, dass der Anbieter die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Für Ärzte gilt dieselbe Strafnorm.

Lieber gleich mit uns sprechen?Kostenloses Erstgespräch vereinbaren

Was der Datenschutz dazu sagt

Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt und nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa für die Behandlung durch Fachpersonal, das dem Berufsgeheimnis unterliegt. Hinzu kommen bei Anbietern außerhalb der EU die Regeln für Übermittlungen in Drittländer (Art. 44 DSGVO).

Die Datenschutzkonferenz (DSK), also das Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, hat 2024 eine Orientierungshilfe zu KI veröffentlicht. Darin heißt es: „Technisch geschlossene Systeme sind daher aus datenschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdig.“ Außerdem bevorzugt die DSK Anwendungen, die Ein- und Ausgaben nicht zum Training verwenden.

Was mit öffentlichen KI-Diensten in der Praxis geht

Unproblematisch sind Aufgaben, bei denen keinerlei Patientenbezug entsteht. Beispiele:

Vorsicht ist bei scheinbar anonymen Angaben geboten. Ein seltenes Krankheitsbild, ein Ortsname und ein Alter reichen in einer kleinen Stadt oft aus, um einen Menschen zu erkennen. Wer mit einem öffentlichen Dienst arbeitet, sollte deshalb im Team klar festlegen, was hineingeschrieben werden darf und was nicht.

Was ausdrücklich nicht hineingehört

Die KBV weist in ihrem PraxisWissen zu KI außerdem darauf hin, dass KI nur der Unterstützung dient und kein Ersatz für ärztliche Leistungen ist. Diagnosen oder Therapieentscheidungen von einem Chatdienst übernehmen zu lassen, wäre nicht nur ein Datenschutzproblem, sondern auch eine Frage der ärztlichen Sorgfalt.

Was die KI für Ihre Praxis oder Kanzlei übernehmen kann

Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns Ihren Alltag an und sagen offen, was die KI im eigenen Haus übernehmen kann und was nicht. 30 Minuten, vor Ort oder per Video.

Erstgespräch vereinbaren

Die Alternative: KI, die in der Praxis bleibt

Der eigentliche Nutzen von KI liegt in der Praxis genau dort, wo Patientendaten im Spiel sind: im Postfach, bei Rückrufbitten, bei Standardschreiben. Ein öffentlicher Dienst scheidet dafür aus. Eine Möglichkeit ist ein Sprachmodell, das auf einem eigenen Rechner in Ihren Räumen läuft. Die Texte werden dort verarbeitet und nicht an einen KI-Dienst im Internet geschickt. Das entspricht dem, was die DSK als geschlossenes System beschreibt.

Auch dann bleiben Pflichten bei Ihnen: Sie entscheiden, was die KI vorschlägt und was rausgeht. Ihr Team braucht eine Einweisung, und je nach Einsatz ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung sinnvoll. Wird das System von einem Dienstleister betreut, braucht es eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB und gegebenenfalls einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Auftragsverarbeitung und Verschwiegenheit.

Wichtig: Dieser Text ist eine sachliche Einordnung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Einsatzes liegt bei Ihnen und Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Der nächste Schritt

Wenn Sie wissen möchten, welche Aufgaben in Ihrer Praxis eine KI im eigenen Haus übernehmen könnte, ist ein Gespräch über Ihren Alltag der beste Anfang. Wir richten die KI auf einem eigenen Rechner in Ihrer Praxis ein, betreuen sie und greifen nur nach Ihrer Freigabe aus der Ferne zu, jeder Zugriff wird protokolliert. Was Ihr Haus nicht verlässt, kann unterwegs niemand abfangen. Im Erstgespräch sagen wir Ihnen offen, was die KI bei Ihnen leisten kann und wo die Grenzen liegen. Einen Überblick für Ihre Berufsgruppe finden Sie unter KI für die Arztpraxis.

Was die KI für Ihre Praxis oder Kanzlei übernehmen kann

Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns Ihren Alltag an und sagen offen, was die KI im eigenen Haus übernehmen kann und was nicht. 30 Minuten, vor Ort oder per Video.

Erstgespräch vereinbaren

Häufige Fragen

Darf ich ChatGPT in der Arztpraxis überhaupt nutzen?

Für allgemeine Texte ohne jeden Patientenbezug ist das möglich. Patientendaten gehören wegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB und des Schutzes von Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO nicht in einen öffentlichen KI-Dienst.

Reicht es, den Namen des Patienten wegzulassen?

Oft nicht. Diagnose, Alter, Wohnort oder Beruf können zusammen ausreichen, um eine Person zu erkennen. Deshalb sollten Sie im Zweifel gar keine Falldetails eingeben.

Darf mein Team private KI-Zugänge für die Praxis nutzen?

Davon ist abzuraten, weil die Praxis dann keinen Überblick hat, welche Daten wohin gehen. Besser ist eine klare Regel, welche Werkzeuge für welche Aufgaben freigegeben sind.

Ist eine KI auf einem eigenen Rechner automatisch erlaubt?

Nein, aber sie löst das Kernproblem der Weitergabe an fremde Anbieter. Pflichten wie Endkontrolle, Einweisung des Teams und gegebenenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung bleiben bestehen. Die rechtliche Bewertung liegt bei Ihnen und Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Darf KI eine Diagnose vorschlagen?

Davon raten wir ab. Diagnostische Funktionen berühren das Medizinprodukterecht und die ärztliche Verantwortung. Eine KI im Büro sollte Verwaltungsarbeit abnehmen, keine medizinischen Entscheidungen.

Weiterlesen

Quellen

  1. § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen
  2. DSK: Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, 06.05.2024
  3. KBV: Neues PraxisWissen mit Hinweisen zum Einsatz von KI in Praxen, 28.05.2025
  4. Art. 9 DSGVO, Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  5. BRAK: Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand 12/2024
  6. Bitkom: KI in Praxis und Kliniken im Einsatz
  7. Deutsches Ärzteblatt: Leichter Rückgang bei Bürokratie in der Arztpraxis

Stand: 2026-10-05. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Die Bewertung Ihres konkreten Einsatzes liegt bei Ihnen und Ihrem Datenschutzbeauftragten.