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KI, Datenschutz und Schweigepflicht in Praxis und Kanzlei

Wer als Ärztin, Zahnarzt, Psychotherapeutin, Anwalt, Notarin oder Steuerberater KI einsetzt, muss zwei Regelwerke zugleich beachten: das Datenschutzrecht und das Berufsgeheimnis. Beide verbieten KI nicht, stellen aber Bedingungen an den Weg der Daten und an jeden Dienstleister, der Zugang haben kann. Diese Seite ordnet die maßgeblichen Vorschriften und die Hinweise von Aufsicht und Kammern mit Primärquellen ein.

Kurz gesagtKI ist in Praxis und Kanzlei nicht verboten, aber wer einem Dienstleister die Möglichkeit gibt, Patienten- oder Mandantengeheimnisse zu sehen, muss ihn nach § 203 Abs. 4 StGB und dem jeweiligen Berufsrecht zur Verschwiegenheit verpflichten, und die Datenschutzkonferenz hält technisch geschlossene Systeme für datenschutzrechtlich vorzugswürdig.

Zwei Regelwerke, die gleichzeitig gelten

Beim Einsatz von KI in einer Praxis oder Kanzlei treffen zwei Rechtsgebiete aufeinander, die oft verwechselt werden:

Beide gelten nebeneinander. § 43e Abs. 8 BRAO und die entsprechende Regel in § 62a StBerG stellen ausdrücklich klar, dass das Datenschutzrecht neben den berufsrechtlichen Vorgaben „unberührt“ bleibt. Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ersetzt also keine Verschwiegenheitsverpflichtung, und umgekehrt.

Hinzu kommt seit 2025 die europäische KI-Verordnung (EU AI Act). Für typische Büroanwendungen bringt sie vor allem eine Pflicht zur KI-Kompetenz im Team mit sich (siehe unten).

Das Berufsgeheimnis: § 203 StGB

§ 203 Abs. 1 StGB bestraft, wer „unbefugt ein fremdes Geheimnis“ offenbart, das ihm unter anderem als Arzt, Zahnarzt, Berufspsychologe, Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater anvertraut worden ist. Die Strafe ist „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe“.

Für den Einsatz von Technik sind zwei Absätze entscheidend:

Für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten gibt es keine eigene Dienstleisterregel wie für Anwälte oder Steuerberater. Für sie stehen § 203 Abs. 3 und 4 StGB und das jeweilige Berufsrecht im Vordergrund.

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Vorschriften nach Berufsgruppe

BerufsgruppeVorschriftWas sie verlangtQuelle
Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten§ 203 Abs. 3 und 4 StGBEinbeziehung externer Mitwirkender nur, soweit erforderlich. Der Berufsträger muss für deren Verpflichtung zur Geheimhaltung sorgen, sonst ist er selbst strafbar.gesetze-im-internet.de
Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten§ 630f BGBBehandlungsakte in Papierform oder elektronisch, „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang“ mit der Behandlung, Aufbewahrung zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung.gesetze-im-internet.de
Leistungserbringer im Gesundheitswesen§ 393 SGB VWer Gesundheitsdaten in einer Cloud verarbeiten lässt: Verarbeitung nur im Inland, in der EU oder gleichgestellten Staaten, aktuelles C5-Testat des Anbieters.gesetze-im-internet.de
Rechtsanwälte§ 43e BRAOZugang für Dienstleister nur, soweit erforderlich. Sorgfältige Auswahl. Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, Kenntnis nur soweit nötig, Regelung zu Unterauftragnehmern. Ausland nur bei vergleichbarem Schutz. Bei Dienstleistungen für ein einzelnes Mandat Einwilligung des Mandanten.gesetze-im-internet.de
Steuerberater§ 62a StBerGGleicher Aufbau wie § 43e BRAO: Zugang soweit erforderlich, sorgfältige Auswahl, Vertrag in Textform mit Verschwiegenheit, Auslandsregel, Datenschutzrecht bleibt unberührt.gesetze-im-internet.de
Notare§ 26a BNotOZugang für Dienstleister „ohne Einwilligung der Beteiligten“, soweit für die Dienstleistung erforderlich. Vertrag in Textform (Abs. 3).gesetze-im-internet.de

Wichtig für die Praxis: Die BRAK legt das Merkmal „Zugang“ weit aus. Es komme „nicht darauf an, ob die KI-Anbieter tatsächlich Kenntnis nehmen. Ausreichend ist wie bei der Offenbarung in § 203 StGB, dass sie die Möglichkeit dazu haben.“ Das betrifft KI-Dienste im Internet ebenso wie einen Dienstleister, der ein Gerät im Haus aus der Ferne wartet.

Datenschutz: Was die DSGVO verlangt

ArtikelInhaltBedeutung für KI in Praxis und Kanzlei
Art. 4 Nr. 15Gesundheitsdaten sind Daten, die sich „auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person“ beziehen.Fast jede Patientenmail enthält Gesundheitsdaten.
Art. 9 Abs. 1Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten „ist untersagt“, soweit keine Ausnahme greift.Grundverbot mit Ausnahmen.
Art. 9 Abs. 2 lit. h, Abs. 3Erlaubt, wenn erforderlich für Diagnostik, Versorgung oder Behandlung, durch Fachpersonal, das „dem Berufsgeheimnis unterliegt“.Die Ausnahme ist an das Berufsgeheimnis geknüpft.
Art. 22 Abs. 1Entscheidungen mit Rechtswirkung grundsätzlich nur durch Menschen.Die KI darf vorschlagen, nicht entscheiden.
Art. 28 Abs. 1 und 3Nur Auftragsverarbeiter mit „hinreichend Garantien“ für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, auf Grundlage eines Vertrags.Vertrag zur Auftragsverarbeitung, sobald ein Dienstleister im Auftrag Daten verarbeiten kann.
Art. 32 Abs. 1Technische und organisatorische Maßnahmen für ein „dem Risiko angemessenes Schutzniveau“.Gilt auch für ein Gerät im eigenen Haus.
Art. 35Datenschutz-Folgenabschätzung bei voraussichtlich hohem Risiko, „insbesondere bei Verwendung neuer Technologien“.Nach der DSK beim KI-Einsatz „vielfach der Fall“.
Art. 44Übermittlung in ein Drittland nur unter den Bedingungen von Kapitel V.Relevant bei KI-Diensten mit Servern oder Wartung außerhalb der EU.

Zur Übermittlung in die USA: Der Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework vom 10.07.2023 ist in Kraft. Das Gericht der EU hat eine Klage dagegen am 03.09.2025 abgewiesen, ein Rechtsmittel beim EuGH (C-703/25 P) war nach unserem Kenntnisstand im September 2026 noch anhängig. Die Grundlage gilt damit, ist aber nicht endgültig gesichert.

Was Aufsicht und Kammern zu KI sagen

StelleDokumentKernaussage
Datenschutzkonferenz (DSK)Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, 06.05.2024„Technisch geschlossene Systeme sind daher aus datenschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdig.“ Bei geschlossenen Systemen liege die Kontrolle über Ein- und Ausgabedaten bei den Anwendenden. Vorzugswürdig seien außerdem Anwendungen, die Ein- und Ausgaben nicht zum Training verwenden. Ergebnisse „müssen kritisch hinterfragt werden“.
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand 12/2024„In jedem Fall ist eine eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle der KI-Ergebnisse“ erforderlich. Für den Zugang genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Bei US-Anbietern sei die Frage „nicht abschließend geklärt“, Anbieter mit Servern in Deutschland oder Europa sollten bevorzugt werden.
Bundessteuerberaterkammer (BStBK)FAQ KI im steuerberatenden Berufsstand, 27.01.2026„Vertrauliche Mandantendaten sollten keinesfalls ungeschützt in öffentlichen KI-Diensten eingegeben werden.“ „Ein lokal installierbares System unter Kontrolle der Kanzlei bietet ggf. mehr Datenschutz, während ein Cloud-Dienst Updates und Wartung abnimmt.“ Ohne Einwilligung gilt § 62a StBerG auch bei KI.
Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK)Praxis-Info Administrative KI in Ihrer PraxisBei Speicherung auf einem lokalen Server in der Praxis (On-premise-KI) sei neben allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen wie regelmäßigen Updates keine zusätzliche Verschlüsselung oder Anonymisierung notwendig. Bei Off-premise-KI „verlassen die Daten die Praxis“. Für eine KI, die mithört, „ist immer eine Einwilligung einzuholen“.
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)PraxisWissen KI, Meldung vom 28.05.2025„KI fällt keine Entscheidungen und sie muss transparent sein.“ KI soll der Unterstützung dienen. Genannt werden Schulung, Patienteninformation und Einwilligung bei Gesprächsprotokollen.
Deutscher ÄrztetagBeschluss des 129. Ärztetags, 28.05.2025KI soll eingesetzt werden, wenn sie den Datenschutz berücksichtigt und die ärztliche Schweigepflicht schützt, etwa um Verwaltungsabläufe in Klinik und Praxis effizienter zu machen.
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)Generative KI-Modelle: Chancen und Risiken, 21.01.2025Generative KI birgt neben Chancen „neuartige IT-Sicherheitsrisiken“. Das gilt unabhängig davon, wo das System läuft.

EU AI Act: Was für Praxen und Kanzleien gilt

Die KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) unterscheidet zwischen Anbietern, die KI-Systeme entwickeln, und Betreibern, die sie beruflich in eigener Verantwortung verwenden (Art. 3 Nr. 4). Eine Praxis oder Kanzlei, die eine KI im Büro einsetzt, ist danach Betreiber.

Die Einordnung einzelner Anwendungen ist unsere Ableitung aus dem Verordnungstext und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Was die KI für Ihre Praxis oder Kanzlei übernehmen kann

Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns Ihren Alltag an und sagen offen, was die KI im eigenen Haus übernehmen kann und was nicht. 30 Minuten, vor Ort oder per Video.

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Was eine KI im eigenen Haus ändert und was nicht

Aus den Vorschriften und Hinweisen oben ergibt sich nach unserer Einschätzung folgendes Bild. Es ist keine Rechtsberatung.

Was sich ändert, wenn die KI auf einem Rechner in Ihren Räumen läuft:

Was gleich bleibt:

Checkliste vor dem Einsatz

  1. Klären, welche Daten die KI verarbeiten soll und ob Gesundheitsdaten oder Mandatsgeheimnisse darunter sind.
  2. Prüfen, wo die Verarbeitung stattfindet: im Haus, in einer Cloud in der EU oder außerhalb der EU.
  3. Für jeden Dienstleister mit möglichem Zugang die Verschwiegenheitsverpflichtung bzw. den Vertrag nach Berufsrecht abschließen.
  4. Wo nötig, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO abschließen.
  5. Verarbeitungsverzeichnis ergänzen und mit dem Datenschutzbeauftragten klären, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.
  6. Das Team einweisen und die Einweisung dokumentieren, einschließlich der Regel, dass Ergebnisse geprüft werden.
  7. Für mithörende Anwendungen eine Einwilligung einholen und Patienten bzw. Mandanten informieren.

Die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Einsatzes liegt bei Ihnen bzw. Ihrem Datenschutzbeauftragten. Wenn Sie wissen möchten, wie eine KI im eigenen Haus für Ihre Arztpraxis, Zahnarztpraxis, Kanzlei oder Ihr Steuerbüro aussehen kann und welche Unterlagen wir Ihnen dafür liefern, ist ein Erstgespräch der einfachste nächste Schritt.

Stand: 05.10.2026. Die Zitate sind gekürzt. Die DSGVO wird nach der Textsammlung dsgvo-gesetz.de, die KI-Verordnung nach ai-act-law.eu zitiert, maßgeblich ist der amtliche Text im EUR-Lex-Amtsblatt.

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Häufige Fragen

Ist eine KI im eigenen Haus automatisch datenschutzkonform?

Nein. Sie vermeidet die Übertragung an KI-Dienste im Internet, Pflichten wie Verarbeitungsverzeichnis, Sicherheitsmaßnahmen und gegebenenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung bleiben aber bei Praxis oder Kanzlei.

Brauche ich einen Vertrag mit dem Dienstleister, wenn die KI lokal läuft?

Sobald der Dienstleister etwa für Wartung Zugang haben kann, sehen § 203 Abs. 4 StGB und § 43e BRAO, § 62a StBerG bzw. § 26a BNotO eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit vor. Nach der BRAK genügt schon die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Was sagt die Datenschutzkonferenz zu lokaler KI?

In ihrer Orientierungshilfe vom 06.05.2024 schreibt sie: „Technisch geschlossene Systeme sind daher aus datenschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdig.“

Muss ich mein Team nach dem AI Act schulen?

Art. 4 der KI-Verordnung verlangt in der seit 27.07.2026 geltenden Fassung, dass Betreiber Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Eine dokumentierte Einweisung ist ein naheliegender Weg.

Ist eine KI für Mails und Textentwürfe ein Hochrisiko-System?

Mail-Sortierung, Textentwürfe und Dokumentensuche sind in Anhang III der KI-Verordnung nicht aufgeführt. Hochriskant wären etwa Bewerberauswahl oder Patienten-Triage in der Notfallversorgung.

Brauche ich eine Einwilligung, wenn die KI Gespräche mitschreibt?

Die BPtK verlangt für eine mithörende KI mit Gesundheitsdaten immer eine Einwilligung, die KBV nennt sie bei Gesprächsprotokollen. Für andere Berufe klärt das Ihr Datenschutzbeauftragter.

Weiterlesen

Quellen

  1. § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen
  2. § 43e BRAO, Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  3. § 62a StBerG, Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  4. § 26a BNotO, Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  5. § 630f BGB, Dokumentation der Behandlung
  6. § 393 SGB V, Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen
  7. DSGVO, amtlicher Text (EUR-Lex)
  8. Art. 4 DSGVO, Begriffsbestimmungen (Textsammlung)
  9. Art. 9 DSGVO, besondere Kategorien personenbezogener Daten (Textsammlung)
  10. Art. 28 DSGVO, Auftragsverarbeiter (Textsammlung)
  11. Art. 32 DSGVO, Sicherheit der Verarbeitung (Textsammlung)
  12. Art. 35 DSGVO, Datenschutz-Folgenabschätzung (Textsammlung)
  13. Art. 44 DSGVO, Übermittlung in Drittländer (Textsammlung)
  14. Digital Policy Alert: Latombe gegen Kommission, EU-US Data Privacy Framework
  15. Art. 3 KI-Verordnung, Begriffsbestimmungen (Textsammlung)
  16. Art. 4 KI-Verordnung, KI-Kompetenz (Textsammlung)
  17. Art. 50 KI-Verordnung, Transparenzpflichten (Textsammlung)
  18. Art. 113 KI-Verordnung, Inkrafttreten und Geltungsbeginn (Textsammlung)
  19. Anhang III KI-Verordnung, Hochrisiko-KI-Systeme (Textsammlung)
  20. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus), Textfassung
  21. ITMR: Digitaler Omnibus in Kraft
  22. Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, 06.05.2024
  23. BRAK: Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand 12/2024
  24. Bundessteuerberaterkammer: FAQ KI im steuerberatenden Berufsstand, 27.01.2026
  25. Bundespsychotherapeutenkammer: Praxis-Info Administrative KI in Ihrer Praxis
  26. KBV: PraxisWissen mit Hinweisen zum Einsatz von KI in Praxen, 28.05.2025
  27. Bundesärztekammer: Ärztetag setzt Leitplanken für Künstliche Intelligenz, 2025
  28. BSI: Generative KI-Modelle, Chancen und Risiken, 21.01.2025

Stand: 2026-10-05. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Die Bewertung Ihres konkreten Einsatzes liegt bei Ihnen und Ihrem Datenschutzbeauftragten.