Was die BRAK zum KI-Einsatz sagt
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat im Dezember 2024 „Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz“ veröffentlicht. Sie stellt klar, dass die Vorschriften der BRAO und der BORA technologieneutral sind und auch beim Einsatz von KI gelten. Drei Punkte sind für den Alltag besonders wichtig:
- Endkontrolle: „In jedem Fall ist eine eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle der KI-Ergebnisse durch die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt erforderlich.“
- Verschwiegenheit: Vertrauliche Mandanteninformationen dürfen nur unter den strengen Voraussetzungen des § 43e BRAO an Anbieter von KI-Tools offenbart werden.
- Keine Pflicht zur KI: Aus BRAO und BORA ergibt sich nach Stand Dezember 2024 grundsätzlich keine Verpflichtung, KI einzusetzen.
Warum schon die Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht
Ein häufiger Gedanke lautet: Der Anbieter liest die Eingaben doch gar nicht. Die BRAK sieht das anders. Für das Merkmal des Zugangs zu Mandatsgeheimnissen komme es nicht darauf an, ob die KI-Anbieter tatsächlich Kenntnis nehmen. „Ausreichend ist wie bei der Offenbarung in § 203 StGB, dass sie die Möglichkeit dazu haben.“
Die Verschwiegenheit umfasst nach den BRAK-Hinweisen grundsätzlich alles aus einem Mandat, auch den Namen des Mandanten und die Tatsache, dass überhaupt ein Mandat besteht. Sie gilt auch nach dem Ende des Mandats fort. Wer einen Schriftsatzentwurf mit Namen in einen öffentlichen KI-Dienst kopiert, eröffnet dem Anbieter also Zugang zu geschützten Tatsachen.
Was § 43e BRAO verlangt
§ 43e BRAO regelt, wann Anwälte Dienstleistern Zugang zu Tatsachen eröffnen dürfen, die der Verschwiegenheit unterliegen. Das ist erlaubt, soweit es für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dazu kommen Pflichten:
- sorgfältige Auswahl des Dienstleisters
- ein Vertrag in Textform, in dem der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit verpflichtet wird
- die Regel, dass er nur so weit Kenntnis nehmen darf, wie es zur Vertragserfüllung nötig ist
- eine Festlegung, ob er weitere Personen heranziehen darf
- bei Dienstleistern im Ausland ein dem Inland vergleichbarer Schutz der Geheimnisse (Abs. 4)
Die BRAK weist darauf hin, dass bei Sprachmodellen wie ChatGPT die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen nach damaligem Stand nicht erforderlich ist, weil eine Nutzung auch ohne diese Daten möglich ist. Bei US-Anbietern sei die Frage des vergleichbaren Schutzes nicht abschließend geklärt, deshalb sollten zumindest Anbieter mit Serverstandorten in Deutschland oder Europa bevorzugt werden.
Datenschutz kommt zusätzlich dazu
Nach § 43e Abs. 8 BRAO bleibt das Datenschutzrecht unberührt. Neben der berufsrechtlichen Verschwiegenheit gelten also DSGVO und BDSG. Die BRAK verweist dafür auf die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz vom Mai 2024. Dort heißt es: „Technisch geschlossene Systeme sind daher aus datenschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdig.“ Vorzugswürdig seien außerdem Anwendungen, die Ein- und Ausgaben nicht zu Trainingszwecken verwenden.
Was in der Kanzlei mit öffentlichen Diensten geht
Die BRAK empfiehlt, bei Sprachmodellen möglichst nur abstrakte Anfragen zu stellen, die auch im Kontext keine Rückschlüsse auf ein bestimmtes Mandat zulassen. Dokumente sollten, wenn ein Hochladen nötig ist, vorher vollständig anonymisiert sein. Dabei reicht es regelmäßig nicht, nur Namen und Anschriften zu entfernen, wenn sich das Mandat aus dem Zusammenhang ergibt. Geeignet sind etwa:
- allgemeine Formulierungshilfen ohne Fallbezug
- Gliederungen für Vorträge, Rundschreiben oder Kanzleinewsletter
- Erklärtexte für Mandanten zu allgemeinen Rechtsfragen, die Sie anschließend prüfen
Nicht geeignet sind Schriftsätze, Vertragsentwürfe, Mandantenkorrespondenz, Akteninhalte und alles, was eine konkrete Person erkennbar macht. Und auch bei abstrakten Fragen gilt: Sprachmodelle können Fundstellen erfinden. Die BRAK spricht ausdrücklich vom Risiko der Halluzinationen.
Was die KI für Ihre Praxis oder Kanzlei übernehmen kann
Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns Ihren Alltag an und sagen offen, was die KI im eigenen Haus übernehmen kann und was nicht. 30 Minuten, vor Ort oder per Video.
Erstgespräch vereinbarenDie Alternative: KI, die die Kanzlei nicht verlässt
Der größte Nutzen von KI liegt in der Kanzlei dort, wo Mandatsdaten im Spiel sind: eingehende Post den Akten zuordnen, Telefonnotizen verschriften, eigene Musterschreiben und frühere Schriftsätze durchsuchen. Mit einem öffentlichen Dienst ist das kaum vereinbar. Eine KI auf einem eigenen Rechner in Ihren Räumen verarbeitet die Texte dort und schickt sie an keinen KI-Dienst im Internet.
Auch dann gilt § 43e BRAO, sobald ein Dienstleister das System betreut und dabei Daten sehen könnte. Deshalb gehört eine Verschwiegenheitsvereinbarung in Textform nach § 43e Abs. 3 BRAO dazu, bei Bedarf ergänzt um einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Sinnvoll ist ein Fernzugang nur nach Ihrer Freigabe und mit Protokoll. Das senkt die Möglichkeit der Kenntnisnahme, ersetzt aber den Vertrag nicht. Mehr dazu im Ratgeber Auftragsverarbeitung und Verschwiegenheit.
Dieser Text ist eine sachliche Einordnung und keine Rechtsberatung. Die Bewertung Ihres konkreten Einsatzes liegt bei Ihnen und Ihrem Datenschutzbeauftragten.
Wie es weitergehen kann
Wir richten die KI auf einem eigenen Rechner in Ihrer Kanzlei ein, betreuen sie und unterschreiben die Verschwiegenheitsvereinbarung nach Ihrem Berufsrecht. Die KI macht Vorschläge, die Endkontrolle bleibt bei Ihnen. Fristen bleiben in Ihrem Fristenkalender, die KI ist nur eine zusätzliche Hilfe. Im Erstgespräch zeigen wir an Ihrem Kanzleialltag, was sie übernehmen kann und was nicht. Einen Überblick finden Sie unter KI für die Kanzlei.
Was die KI für Ihre Praxis oder Kanzlei übernehmen kann
Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns Ihren Alltag an und sagen offen, was die KI im eigenen Haus übernehmen kann und was nicht. 30 Minuten, vor Ort oder per Video.
Erstgespräch vereinbarenHäufige Fragen
Darf ich als Anwalt ChatGPT überhaupt nutzen?
Ja, aber nur mit abstrakten Anfragen ohne Rückschluss auf ein Mandat. Mandatsgeheimnisse dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 43e BRAO an Dienstleister gehen, die vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Reicht es, den Mandantennamen zu schwärzen?
Oft nicht. Nach den BRAK-Hinweisen genügt das Entfernen von Namen und Anschriften regelmäßig nicht, wenn sich das Mandat aus dem Zusammenhang ergibt.
Muss ich Mandanten über den KI-Einsatz informieren?
Eine allgemeine berufsrechtliche Pflicht dazu sieht die BRAK nach Stand Dezember 2024 nicht. Sie empfiehlt aber einen transparenten Umgang und im Zweifel eine vertragliche Regelung mit dem Mandanten.
Gilt § 43e BRAO auch für eine KI im eigenen Haus?
Ja, sobald ein externer Dienstleister das System betreut und dabei Zugang zu Mandatsdaten haben könnte. Dann braucht es einen Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung.
Wer haftet für Fehler der KI?
Die Verantwortung bleibt bei der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt. Die BRAK verlangt in jedem Fall eine eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle der KI-Ergebnisse.
Weiterlesen
Quellen
- BRAK: Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand 12/2024
- § 43e BRAO, Inanspruchnahme von Dienstleistungen
- § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen
- DSK: Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, 06.05.2024
Stand: 2026-10-05. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Die Bewertung Ihres konkreten Einsatzes liegt bei Ihnen und Ihrem Datenschutzbeauftragten.