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Ratgeber

ChatGPT in der Kanzlei: Datenschutz und anwaltliche Verschwiegenheit

Öffentliche KI-Chatdienste wie ChatGPT dürfen in der Kanzlei genutzt werden, aber nur mit abstrakten Anfragen, die keinen Rückschluss auf ein Mandat zulassen. Das ergibt sich aus der Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO, aus § 203 StGB und den Regeln für Dienstleister in § 43e BRAO. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat dazu im Dezember 2024 Hinweise veröffentlicht.

Kurz gesagtAnwälte dürfen ChatGPT nur mit abstrakten, anonymisierten Anfragen nutzen, weil Mandatsgeheimnisse nach § 43e BRAO nur an vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Dienstleister gehen dürfen und nach BRAK schon die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt.

Was die BRAK zum KI-Einsatz sagt

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat im Dezember 2024 „Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz“ veröffentlicht. Sie stellt klar, dass die Vorschriften der BRAO und der BORA technologieneutral sind und auch beim Einsatz von KI gelten. Drei Punkte sind für den Alltag besonders wichtig:

Warum schon die Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht

Ein häufiger Gedanke lautet: Der Anbieter liest die Eingaben doch gar nicht. Die BRAK sieht das anders. Für das Merkmal des Zugangs zu Mandatsgeheimnissen komme es nicht darauf an, ob die KI-Anbieter tatsächlich Kenntnis nehmen. „Ausreichend ist wie bei der Offenbarung in § 203 StGB, dass sie die Möglichkeit dazu haben.“

Die Verschwiegenheit umfasst nach den BRAK-Hinweisen grundsätzlich alles aus einem Mandat, auch den Namen des Mandanten und die Tatsache, dass überhaupt ein Mandat besteht. Sie gilt auch nach dem Ende des Mandats fort. Wer einen Schriftsatzentwurf mit Namen in einen öffentlichen KI-Dienst kopiert, eröffnet dem Anbieter also Zugang zu geschützten Tatsachen.

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Was § 43e BRAO verlangt

§ 43e BRAO regelt, wann Anwälte Dienstleistern Zugang zu Tatsachen eröffnen dürfen, die der Verschwiegenheit unterliegen. Das ist erlaubt, soweit es für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dazu kommen Pflichten:

Die BRAK weist darauf hin, dass bei Sprachmodellen wie ChatGPT die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen nach damaligem Stand nicht erforderlich ist, weil eine Nutzung auch ohne diese Daten möglich ist. Bei US-Anbietern sei die Frage des vergleichbaren Schutzes nicht abschließend geklärt, deshalb sollten zumindest Anbieter mit Serverstandorten in Deutschland oder Europa bevorzugt werden.

Datenschutz kommt zusätzlich dazu

Nach § 43e Abs. 8 BRAO bleibt das Datenschutzrecht unberührt. Neben der berufsrechtlichen Verschwiegenheit gelten also DSGVO und BDSG. Die BRAK verweist dafür auf die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz vom Mai 2024. Dort heißt es: „Technisch geschlossene Systeme sind daher aus datenschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdig.“ Vorzugswürdig seien außerdem Anwendungen, die Ein- und Ausgaben nicht zu Trainingszwecken verwenden.

Was in der Kanzlei mit öffentlichen Diensten geht

Die BRAK empfiehlt, bei Sprachmodellen möglichst nur abstrakte Anfragen zu stellen, die auch im Kontext keine Rückschlüsse auf ein bestimmtes Mandat zulassen. Dokumente sollten, wenn ein Hochladen nötig ist, vorher vollständig anonymisiert sein. Dabei reicht es regelmäßig nicht, nur Namen und Anschriften zu entfernen, wenn sich das Mandat aus dem Zusammenhang ergibt. Geeignet sind etwa:

Nicht geeignet sind Schriftsätze, Vertragsentwürfe, Mandantenkorrespondenz, Akteninhalte und alles, was eine konkrete Person erkennbar macht. Und auch bei abstrakten Fragen gilt: Sprachmodelle können Fundstellen erfinden. Die BRAK spricht ausdrücklich vom Risiko der Halluzinationen.

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Die Alternative: KI, die die Kanzlei nicht verlässt

Der größte Nutzen von KI liegt in der Kanzlei dort, wo Mandatsdaten im Spiel sind: eingehende Post den Akten zuordnen, Telefonnotizen verschriften, eigene Musterschreiben und frühere Schriftsätze durchsuchen. Mit einem öffentlichen Dienst ist das kaum vereinbar. Eine KI auf einem eigenen Rechner in Ihren Räumen verarbeitet die Texte dort und schickt sie an keinen KI-Dienst im Internet.

Auch dann gilt § 43e BRAO, sobald ein Dienstleister das System betreut und dabei Daten sehen könnte. Deshalb gehört eine Verschwiegenheitsvereinbarung in Textform nach § 43e Abs. 3 BRAO dazu, bei Bedarf ergänzt um einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Sinnvoll ist ein Fernzugang nur nach Ihrer Freigabe und mit Protokoll. Das senkt die Möglichkeit der Kenntnisnahme, ersetzt aber den Vertrag nicht. Mehr dazu im Ratgeber Auftragsverarbeitung und Verschwiegenheit.

Dieser Text ist eine sachliche Einordnung und keine Rechtsberatung. Die Bewertung Ihres konkreten Einsatzes liegt bei Ihnen und Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Wie es weitergehen kann

Wir richten die KI auf einem eigenen Rechner in Ihrer Kanzlei ein, betreuen sie und unterschreiben die Verschwiegenheitsvereinbarung nach Ihrem Berufsrecht. Die KI macht Vorschläge, die Endkontrolle bleibt bei Ihnen. Fristen bleiben in Ihrem Fristenkalender, die KI ist nur eine zusätzliche Hilfe. Im Erstgespräch zeigen wir an Ihrem Kanzleialltag, was sie übernehmen kann und was nicht. Einen Überblick finden Sie unter KI für die Kanzlei.

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Häufige Fragen

Darf ich als Anwalt ChatGPT überhaupt nutzen?

Ja, aber nur mit abstrakten Anfragen ohne Rückschluss auf ein Mandat. Mandatsgeheimnisse dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 43e BRAO an Dienstleister gehen, die vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Reicht es, den Mandantennamen zu schwärzen?

Oft nicht. Nach den BRAK-Hinweisen genügt das Entfernen von Namen und Anschriften regelmäßig nicht, wenn sich das Mandat aus dem Zusammenhang ergibt.

Muss ich Mandanten über den KI-Einsatz informieren?

Eine allgemeine berufsrechtliche Pflicht dazu sieht die BRAK nach Stand Dezember 2024 nicht. Sie empfiehlt aber einen transparenten Umgang und im Zweifel eine vertragliche Regelung mit dem Mandanten.

Gilt § 43e BRAO auch für eine KI im eigenen Haus?

Ja, sobald ein externer Dienstleister das System betreut und dabei Zugang zu Mandatsdaten haben könnte. Dann braucht es einen Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung.

Wer haftet für Fehler der KI?

Die Verantwortung bleibt bei der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt. Die BRAK verlangt in jedem Fall eine eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle der KI-Ergebnisse.

Weiterlesen

Quellen

  1. BRAK: Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand 12/2024
  2. § 43e BRAO, Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  3. § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen
  4. DSK: Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, 06.05.2024

Stand: 2026-10-05. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Die Bewertung Ihres konkreten Einsatzes liegt bei Ihnen und Ihrem Datenschutzbeauftragten.