sichere-aiKI im eigenen Haus
Ratgeber

KI im Steuerbüro: Was die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt

Die Bundessteuerberaterkammer hat am 27. Januar 2026 eine ausführliche FAQ zum KI-Einsatz im steuerberatenden Beruf veröffentlicht. Ihre Kernaussagen: KI ist zulässig und ausdrücklich empfehlenswert, vertrauliche Mandantendaten gehören aber nicht ungeschützt in öffentliche KI-Dienste, und die Verantwortung für das Ergebnis bleibt beim Berufsträger.

Kurz gesagtDie Bundessteuerberaterkammer hält KI im Steuerbüro für zulässig und sinnvoll, verlangt aber, dass vertrauliche Mandantendaten nicht ungeschützt in öffentliche KI-Dienste gelangen, dass § 62a StBerG eingehalten wird und der Berufsträger jedes Ergebnis selbst prüft.

Die Haltung der Kammer

Die FAQ der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) beginnt mit einem klaren Satz: KI sei kein Ersatz für steuerliche Expertise, sondern ein Verstärker. Entscheidungen und die Verantwortung für die Ergebnisse blieben stets beim Menschen. Eine rechtliche Pflicht, KI zu nutzen, gibt es nach der FAQ nicht. Die Kammer hält es aber für ausdrücklich empfehlenswert, sich mit der Technik zu befassen, auch als Mittel gegen den Fachkräftemangel.

Der Hintergrund ist bekannt: Nach der STAX-Erhebung von BStBK und Institut für Demoskopie Allensbach konnten 2023 nur 23,2 Prozent der Steuerkanzleien alle offenen Stellen besetzen. Die FAQ beruht auf dem Rechtsstand Juli 2025. Spätere Änderungen, etwa am EU AI Act, sind darin noch nicht berücksichtigt.

Verschwiegenheit und öffentliche KI-Dienste

Der wichtigste Satz für den Alltag lautet: „Vertrauliche Mandantendaten sollten keinesfalls ungeschützt in öffentlichen KI-Diensten eingegeben werden.“ Die Kammer begründet das mit der Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG und § 5 BOStB sowie mit § 203 StGB. Anders als die DSGVO schützt die Verschwiegenheit auch Daten von Unternehmen, nicht nur von natürlichen Personen.

Nicht in öffentliche KI-Dienste gehören laut FAQ unter anderem:

Die Kammer warnt außerdem, dass auch scheinbar harmlose Angaben in Kombination Rückschlüsse zulassen. Für öffentliche Texte ohne Personenbezug, etwa einen allgemeinen Newsletter, hält sie öffentliche KI-Systeme dagegen in der Regel für nutzbar. Private KI-Zugänge der Mitarbeitenden für dienstliche Zwecke hält sie für unzulässig.

Lieber gleich mit uns sprechen?Kostenloses Erstgespräch vereinbaren

§ 62a StBerG gilt auch für KI

Wer einen KI-Anbieter mit Mandantendaten arbeiten lässt, nimmt eine Dienstleistung in Anspruch. Die Kammer schreibt: Ohne Einwilligung gilt „§ 62a StBerG wie bei der Inanspruchnahme von Cloud-Dienstleistungen auch bei der Nutzung von KI“. Das bedeutet nach § 62a StBerG:

Dient der KI-Einsatz unmittelbar einem einzelnen Mandat und ist nicht Teil der allgemeinen Kanzlei-IT, kann zusätzlich eine Einwilligung des Mandanten nötig sein (§ 62a Abs. 5 StBerG). Die Kammer hält die Abgrenzung für nicht zweifelsfrei und empfiehlt im Zweifel, vorher eine Einwilligung einzuholen oder die Daten zu anonymisieren.

Lokal oder Cloud

Zur Wahl des Systems schreibt die Kammer: „Ein lokal installierbares System unter Kontrolle der Kanzlei bietet ggf. mehr Datenschutz, während ein Cloud-Dienst Updates und Wartung abnimmt.“ Außerdem empfiehlt sie, EU-basierte Anbieter zu bevorzugen, und rät, Anwendungen zu wählen, die Eingaben nicht zum Training verwenden. Beim Diktieren mit KI hält sie einen Einsatz ohne Internetverbindung in jedem Fall für vorzugswürdig.

Endkontrolle, Kompetenz und Dokumentation

Endkontrolle: Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verlangt, dass KI-Ergebnisse vom Berufsträger stets auf ihre fachliche Richtigkeit geprüft werden. Das Vier-Augen-Prinzip bleibt nach der FAQ auch im KI-Zeitalter wichtig.

KI-Kompetenz: Eine eigene KI-Fortbildungspflicht im StBerG gibt es nicht, aber eine mittelbare aus Art. 4 AI Act. Die FAQ gibt hier noch die alte Fassung wieder. Seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 müssen Betreiber Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Die Pflicht ist abgeschwächt, besteht aber weiter.

Dokumentation: Die Kammer empfiehlt ein schlankes KI-Verzeichnis, also eine Tabelle, welche Systeme wofür, mit welchen Daten und unter wessen Verantwortung genutzt werden. Dazu eine interne KI-Richtlinie, welche Inhalte in welche Anwendung dürfen.

Datenschutz: Die DSGVO gilt vollumfänglich. Mandanten sollten in der Datenschutzinformation über den KI-Einsatz aufgeklärt werden, und je nach Risiko kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein.

Was die KI für Ihre Praxis oder Kanzlei übernehmen kann

Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns Ihren Alltag an und sagen offen, was die KI im eigenen Haus übernehmen kann und was nicht. 30 Minuten, vor Ort oder per Video.

Erstgespräch vereinbaren

Was das für Ihr Steuerbüro bedeutet

Die Kammer nennt selbst Einsatzfelder, die gut zu einem Steuerbüro passen: Anfragen nach Themen sortieren und an die passende Person weiterleiten, Mandantenanschreiben vorbereiten, Arbeitsanweisungen und Kanzleiwissen zugänglich machen. Genau dort sind aber Mandantendaten im Spiel. Eine KI auf einem eigenen Rechner im Büro verarbeitet sie im Haus und schickt sie an keinen KI-Dienst im Internet.

Wir richten eine solche KI ein und betreuen sie. Sie sortiert Mandantenpost, erinnert an fehlende Unterlagen und macht Arbeitsanweisungen durchsuchbar. Die KI macht Vorschläge, geprüft und freigegeben wird von Ihrem Team. Wir unterschreiben eine Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 62a StBerG und bei Bedarf einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung, Fernzugriffe gibt es nur nach Ihrer Freigabe und mit Protokoll.

Dieser Text fasst die FAQ zusammen und ist keine Rechtsberatung. Die Bewertung Ihres Einsatzes liegt bei Ihnen und Ihrem Datenschutzbeauftragten. Im Erstgespräch schauen wir, welche Abläufe in Ihrem Büro sich eignen. Mehr unter KI für das Steuerbüro.

Was die KI für Ihre Praxis oder Kanzlei übernehmen kann

Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns Ihren Alltag an und sagen offen, was die KI im eigenen Haus übernehmen kann und was nicht. 30 Minuten, vor Ort oder per Video.

Erstgespräch vereinbaren

Häufige Fragen

Darf ich als Steuerberater ChatGPT nutzen?

Nach der BStBK-FAQ ist das möglich, aber ohne Angaben, die auf Mandanten oder Mandate schließen lassen. Für Texte ohne Personenbezug, etwa allgemeine Mandanteninformationen, sind öffentliche Dienste in der Regel nutzbar.

Gilt § 62a StBerG auch für KI-Anbieter?

Ja. Die Kammer schreibt, dass § 62a StBerG ohne Einwilligung bei KI genauso gilt wie bei Cloud-Diensten. Es braucht also unter anderem einen Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung.

Deckt meine Berufshaftpflicht KI-Fehler?

Nach der FAQ in der Regel ja, weil KI nur ein Werkzeug ist und der Steuerberater haftet. Die Kammer rät aber, im Zweifel beim Versicherer nachzufragen, weil es auf die Bedingungen ankommt.

Muss ich einen KI-Beauftragten benennen?

Nein, eine gesetzliche Pflicht gibt es laut FAQ nicht. Eine interne Ansprechperson für KI-Fragen kann aber sinnvoll sein, um Schulungen und Regeln zu koordinieren.

Muss ich Mandanten über KI informieren?

Die Kammer empfiehlt, Mandanten in der Datenschutzinformation darüber aufzuklären, dass KI eingesetzt wird und welche Datenkategorien dabei verarbeitet werden.

Weiterlesen

Quellen

  1. BStBK: FAQ KI im steuerberatenden Berufsstand, 27.01.2026
  2. § 62a StBerG, Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  3. taxandbytes: Strukturen, Digitalisierung und Fachkräftemangel in der Steuerberaterbranche (STAX 2024)
  4. AI Act Art. 4, KI-Kompetenz
  5. ITMR: Digitaler Omnibus in Kraft

Stand: 2026-10-05. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Die Bewertung Ihres konkreten Einsatzes liegt bei Ihnen und Ihrem Datenschutzbeauftragten.