Nachträge im Handwerk: Mehrleistung dokumentieren und bezahlt bekommen
Kurz gesagt: Die Arbeit haben Sie gemacht, das Geld sehen Sie nicht. Nachträge gehen selten wegen des Rechts verloren, sondern weil sie zu spät angekündigt und zu dünn dokumentiert werden. So drehen Sie das um.
Aktualisiert: September 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten
Kaum ein Thema kostet Handwerksbetriebe so leise so viel Geld wie Nachträge. Der Kunde will „nur schnell“ noch die zweite Steckdose, im Bad kommt hinter der Fliese ein Wasserschaden zum Vorschein, der Estrich ist nicht tragfähig: alles Mehrarbeit, die keiner im ursprünglichen Angebot hatte. Gemacht wird sie trotzdem, weil man den Bau nicht stehen lassen will. Bezahlt wird sie am Ende oft nicht, weil niemand belegen kann, dass sie beauftragt war.
Was ein Nachtrag ist, und warum er liegen bleibt
Ein Nachtrag ist jede Leistung, die über das ursprünglich Vereinbarte hinausgeht: geänderte Leistung (etwas wird anders ausgeführt als geplant) oder zusätzliche Leistung (etwas Neues kommt hinzu). Der teuerste Fehler passiert im Moment, in dem die Mehrarbeit auftaucht: Man packt sie einfach an. Auf der Baustelle fühlt sich das richtig an. Kaufmännisch entsteht damit eine Lücke: Es gibt kein Angebot, keine Beauftragung, keinen belegten Zeitpunkt. Drei Monate später bei der Schlussrechnung steht Aussage gegen Aussage, und in dieser Lage verliert fast immer der Betrieb, nicht der Kunde.
So sichern Sie Nachträge, bevor sie zum Streit werden
1. Mehrleistung sofort erkennen
Sensibilisieren Sie sich und Ihre Leute: Sobald jemand sagt „Können Sie nicht noch …“ oder auf der Baustelle etwas Unvorhergesehenes auftaucht, ist das ein Nachtrag, nicht eine Kleinigkeit. Das Erkennen im Moment ist die halbe Miete.
2. Ankündigen, bevor Sie anfangen
Das ist der wichtigste Schritt. Sagen Sie dem Kunden vor der Ausführung: „Das ist nicht Teil des Auftrags, das kostet zusätzlich, ich schicke Ihnen kurz ein Angebot.“ Wer erst nach getaner Arbeit einen Nachtrag stellt, verhandelt aus der schwächeren Position, beim VOB/B-Vertrag ist die vorherige Ankündigung sogar Pflicht.
3. Schriftlich festhalten
Es braucht keinen Anwaltsvertrag. Eine kurze schriftliche Bestätigung reicht: eine E-Mail, eine unterschriebene Zeile auf dem Aufmaßblatt, eine Notiz in der Handwerkersoftware mit Datum, Foto und einem Satz, wer was beauftragt hat. Genau dieses Belegen im Alltag ist der Unterschied zwischen bezahlt und nicht bezahlt.
4. Zeitnah abrechnen
Rechnen Sie Nachträge nicht erst mit der Schlussrechnung ab, sondern zeitnah oder als Abschlag. Je frischer der Vorgang, desto weniger Diskussion, und desto besser für Ihre Liquidität.
Kurz zur Rechtslage, ehrlich und ohne Paragrafenreiterei
Beim BGB-Bauvertrag ist der Ablauf seit 2018 klar geregelt: Der Kunde äußert einen Änderungswunsch, Sie legen ein Nachtragsangebot vor (§ 650b BGB). Einigt man sich innerhalb von rund 30 Tagen nicht auf den Preis, kann der Kunde die Ausführung in Textform anordnen, und Sie haben Anspruch auf die angepasste Vergütung (§ 650c BGB). In dieser Konstellation dürfen Sie sogar einen Abschlag von 80 Prozent aus Ihrem Nachtragsangebot verlangen.
Beim VOB/B-Vertrag wird zwischen geänderter Leistung (§ 2 Abs. 5) und zusätzlicher, nicht vereinbarter Leistung (§ 2 Abs. 6) unterschieden, wobei zusätzliche Leistungen dem Auftraggeber grundsätzlich vor der Ausführung angekündigt werden müssen. Das ist kein Rechtsrat für den Einzelfall, im Streit gehört ein Baurechtler an den Tisch. Aber die Botschaft aus beiden Welten ist dieselbe: rechtzeitig ankündigen, sauber dokumentieren, zeitnah abrechnen.
Ehrlich eingeordnet
Für einen kleinen Betrieb mit Privatkunden ist ein förmliches Nachtragsmanagement nach VOB oft überzogen, hier reicht die konsequente Gewohnheit, jede Mehrleistung vor der Ausführung kurz per Nachricht bestätigen zu lassen. Wer regelmäßig größere oder öffentliche Aufträge fährt, sollte den Ablauf dagegen fest im Prozess verankern: eine Nachtragsvorlage, ein klarer Zuständiger, ein fester Platz in der Software. Der Aufwand ist gering, das zurückgeholte Geld ist es nicht.
Häufige Fragen
Muss ich einen Nachtrag ankündigen, bevor ich die Mehrleistung ausführe?
Ja, das ist der wichtigste Punkt. Kündigen Sie Mehr- oder Zusatzleistungen an und lassen Sie sich möglichst schriftlich beauftragen, bevor Sie anfangen. Wer erst nach getaner Arbeit einen Nachtrag stellt, steht deutlich schwächer da, bei der VOB/B ist die vorherige Ankündigung sogar Voraussetzung.
Was ist der Unterschied zwischen BGB- und VOB/B-Vertrag beim Nachtrag?
Beim BGB-Bauvertrag regeln die Paragrafen 650b und 650c den Ablauf: Änderungswunsch, Ihr Nachtragsangebot, eine Einigungsphase und notfalls eine Anordnung des Kunden in Textform. Die VOB/B (Paragraf 2 Absatz 5 und 6) unterscheidet zwischen geänderter und zusätzlicher Leistung. Die Grundregel ist in beiden Fällen gleich: rechtzeitig ankündigen und sauber dokumentieren.
Wie bekomme ich einen Nachtrag am Ende auch bezahlt?
Mit lückenloser Dokumentation: Wer hat wann was zusätzlich beauftragt, mit Datum, Foto und kurzer Notiz. Rechnen Sie Nachträge zeitnah ab, nicht erst mit der Schlussrechnung. Beim BGB-Vertrag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Abschlag von 80 Prozent Ihres Nachtragsangebots verlangen.
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